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Villa Roth
Standesamt

Standesamt

Das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst steht Ihnen in sämtlichen Angelegenheiten rund um die Geburt, Eheschließung, bei Sterbefällen, Kirchenaustritten, Urkundenanforderungen oder Vaterschaftsanerkennungen gerne persönlich oder telefonisch unter Telefonnummer: 09868 9862-120 zur Verfügung.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die Standesbeamten der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst vor.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen:

Geburt

Beschreibung:
Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.

Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik:
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.

Mündliche Anzeige:
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
  • Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Erforderliche Unterlagen:
Zur Absprache der erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.

Fristen:
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

Kosten:
Bei einer Geburtenanzeige fallen keine Kosten an.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst (Telefonnummer: 09868 9862-120; edler(@)vgsch.de).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sterbefall

Beschreibung:
Der Tod eines Menschen muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist. Daher muss ein solcher Sterbefall dem Standesamt angezeigt werden.

Schriftliche Anzeige bei Sterbefällen in einer Klinik oder in einem Altenheim:
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung Daten über den Verstorbenen erheben und sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen.
Es ist nicht auszuschließen, dass Angehörige des Verstorbenen oder ein von ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen nochmals vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn dem Standesamt noch nicht alle Unterlagen, die für die Beurkundung notwendig sind, vorliegen.

Mündliche Anzeige:
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Tod des Menschen beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Sterbefall nicht in einer Einrichtung (Klinik, Altenheim, usw.) ereignet hat.
Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  • Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
  • Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Geburtsurkunde der/des Verstorbenen
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod
  • Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
    Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt.

Fristen:
Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Kosten:
Bei einer Sterbefallanzeige entstehen keine Kosten.

Bei Auslandsangelegenheiten bzw. ausländischer Staatsangehörigkeit sowie bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst (Telefonnummer: 09868 9862-120; edler(@)vgsch.de).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Kirchenaustritt

Beschreibung:
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

Die Mitteilung über den Austritt an das Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde erfolgt über das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass

Kosten:
Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung sowie für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung fällt eine Gebühr in Höhe von 35,00 € an.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Urkundenanforderung

Beschreibung:
Das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst kann Urkunden sowie beglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus den von ihm geführten Büchern und Registern erstellen. Das Standesamt führt Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister/-bücher des Standesamtsbezirkes Schillingsfürst. Außerdem ist es möglich Urkunden sowie beglaubigte Abschriften/Ausrucke aus den zentralen Registern weiterer Standesämter zu erhalten.

Unter nachstehenden Links können Sie Urkunden online über unser Bürgerserviceportal beantragen:

Kosten:

  • je Urkunde/beglaubigte Abschrift/Ausdruck: 12,00 €

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst (Telefonnummer: 09868 9862-120; edler(@)vgsch.de).

Vaterschaftsanerkennung

Beschreibung:
Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem "nichtehelichen" Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.

Die überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor dem Standesbeamten erklärt und öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss die Mutter des Kindes zustimmen.

Die Zuständigkeit für die Beurkundung liegt beim Standesamt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis der Mutter und des Vaters
  • Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
  • vor der Geburt des Kindes: Mutterpass
  • nach der Geburt des Kindes: Geburtsurkunde

Kosten:
Bei einer Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes fallen keine Kosten an.

Bei Auslandsbeteiligungen bzw. ausländischer Staatsangehörigkeit sowie bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst (Telefonnummer: 09868 9862-120; edler(@)vgsch.de).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Eheschließung

Beschreibung:
Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Unterlagen beschaffen. Beide Eheschließende müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Eheschließenden stellen. Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Beide Eheschließende müssen volljährig sein.

Erforderliche Unterlagen:
Eheschließende, welche beide noch nicht verheiratet waren, volljährig und Deutsche sind:

  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate)
    Dieser Ausdruck ist bei dem Standesamt erhältlich, welches für den Geburtsort zuständig ist.
  • erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit
    Die Meldebescheinigung ist beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes erhältlich.
  • Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate)
    Dies ist bei dem Standesamt erhältlich, welches für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis.

Fristen:
Die Anmeldung zur Eheschließung ist sechs Monate gültig. Findet die Eheschließung in diesem Zeitraum nicht statt, so muss eine erneute Anmeldung erfolgen.

Kosten:

  • Prüfung nach deutschem Recht: 55,00 €
  • Prüfung nach ausländischem Recht: zusätzlich 30,00 €

Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.

Bei Auslandsbeteiligungen bzw. ausländischer Staatsangehörigkeit sowie bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst (Telefonnummer: 09868 9862-120; edler(@)vgsch.de).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Trauorte im Standesamtsbezirk Schillingsfürst

Verwaltungsgemeinschaft Schillingsfürst:

  • Trauzimmer der Villa Roth
    (Rathaus Schillingsfürst, Anton-Roth-Weg 9, 91583 Schillingsfürst)
  • Sitzungssaal der Villa Roth
    (Rathaus Schillingsfürst, Anton-Roth-Weg 9, 91583 Schillingsfürst)

Gemeinde Buch am Wald:

  • Ehemaliges Schulhaus in Gastenfelden
    (Gastenfelden 20a, 91592 Buch am Wald)

Gemeinde Diebach:

  • Rathaus der Gemeinde Diebach
    (Insinger Str. 1, 91583 Diebach)

Marktgemeinde Dombühl:

  • Bürgersaal der Marktgemeinde Dombühl
    (Frankenstraße 1, 91601 Dombühl)
  • Erlebnispark Natur und Teich
    (Köllenbergstraße, 91601 Dombühl)

Stadt Schillingsfürst:

  • Ehemaliger Gerichtssaal der Ludwig-Doerfler-Galerie
    (Neue Gasse 1, 91583 Schillingsfürst)
  • Musiksaal im Schloss Schillingsfürst
  • Empfangssalon im Schloss Schillingsfürst
  • Kardinalsgarten

Gemeinde Wettringen:

  • Rathaus der Gemeinde Wettringen
    (An der Kirche 3, 91631 Wettringen)

Gemeinde Wörnitz:

  • Raum "Alter Kindergarten"
    (Rothenburger Str. 14, 91637 Wörnitz)
  • Blockhütte und Außenbereich am Bastenauer Weiher
  • Saal des Dorfgemeinschaftshauses
    (Erzberg 42, 91637 Wörnitz)

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