Hauptbereich
Leistungen
Integrierte Leitstellen, Beantragung einer Kostenerstattung für die Ersterrichtung
Beschreibung
Der Freistaat erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Anschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Erstausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche.
Für die auf den Feuerwehrbereich entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen werden, soweit es sich um die Ersterrichtung Integrierter Leitstellen handelt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen gewährt.
Voraussetzungen
Auf die Kostenerstattung für den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der Ersterrichtungskosten der Integrierten Leitstellen besteht ein gesetzlicher Anspruch (Art. 7 Abs. 1 ILSG).
- Die Zuwendungen für den auf den Feuerwehrbereich entfallenden Anteil stehen unter der Maßgabe zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
- Allerdings können Kostenerstattung und Zuwendungen nur für Investitionsgüter gewährt werden, welche eine gewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren aufweisen.
- Der Umfang der notwendigen Folgeanschaffungen wird durch das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration als Oberste Rettungsdienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen festgestellt.
Verfahrensablauf
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Ausgaben/Kosten
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
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Zuständiges Amt







