Hauptbereich
Leistungen
Kündigungsschutz bei Berufsausbildungsverhältnissen, Informationen
Beschreibung
Ohne Kündigungsfrist kann ein Berufsausbildungsverhältnis schriftlich während der Probezeit und danach infolge eines wichtigen Grundes, wenn die hierfür maßgebenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten nicht länger als 2 Wochen bekannt sind, gekündigt werden. Sonst kann nur der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
§ 22 Berufsbildungsgesetz
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
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Zuständiges Amt
Arbeitsgericht Nürnberg
Roonstr. 20
90429 Nürnberg
+49 911 98236-06
+49 911 98236-630
Arbeitgeber
Gewerkschaften
Beratungshilfestellen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 05.05.2021







