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Villa Roth
Dienstleistungen

Apothekenwesen; Beantragung der Genehmigung von Versorgungsverträgen

Verträge zwischen Apotheken und Krankenhäusern zur Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten müssen gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz genehmigt werden. Der von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vertrag ist der zuständigen Regierung vorzulegen. Das Original wird nach Genehmigung zurückgegeben.

Zuständig für die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 ApoG sind

  1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
  2. die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz

Ausschlaggebend ist der Sitz der krankenhausversorgenden Apotheke; im Fall der Versorgung durch eine Apotheke mit Sitz außerhalb Deutschlands der Sitz des zu versorgenden Krankenhauses.

Voraussetzungen

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 14 Abs. 5 Nrn. 1 bis 6 Apothekengesetz aufgeführt.

Ablauf

Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare des Versorgungsvertrages) ist an die zuständige Regierung zu richten.

Fristen

Die Genehmigung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen erteilt werden. Fristen setzt das Apothekengesetz nicht.

Bearbeitungsdauer

In Abhängigkeit von zu klärenden Fragen kann die Bearbeitung dauern.

Unterlagen

  • Versorgungsvertrag:

    sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare

Gebühren

Gebühren: 100 - 500 EUR je zu versorgende Einrichtung (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.14)

Hinzu kommen ggf. Auslagen, die vom Antragsteller zu tragen sind.

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

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