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Villa Roth
Dienstleistungen

Altholz; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen

Die Altholzverordnung verpflichtet Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung dazu, vierteljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Betreiber genügen diesen Untersuchungspflichten grundsätzlich nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Untersuchungen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen Behörde bekanntgegeben worden sind.

Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung von in der Altholzverordnung vorgesehenen Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").

Voraussetzungen

Eine Stelle wird für die Durchführung von Untersuchungen im Sinne der Altholzverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller:

  • zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,

  • die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und

  • die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.

Ablauf

Sie müssen die Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen beim Landesamt für Umwelt beantragen.

Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages auf Bekanntgabe als Stelle keine Fristen zu beachten.

Unterlagen

  • Benennung des oder der fachlich qualifizierten Laborleiter

    siehe Fachmodul Abfall

  • Gewerbezentralregisterauszug

    für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter

  • Führungszeugnis

    für Antragsteller bzw. Personen, die den Antragsteller vertreten und für die fachlich qualifizierten Laborleiter

  • Nachweis über ausreichend räumliche und technische Laborausstattung

    bei überregional tätigen Antragstellern Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren und Protokoll des letzten Laboraudits durch die Akkreditierungsstelle

  • Nachweise über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").

    Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.

  • Verpflichtungserklärungen zur zukünftigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LURF").

    Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.

  • Verpflichtungserklärung, dem Beauftragten des Landesamts für Umwelt während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten.

  • Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch das Landesamt für Umwelt aufzubewahren.

  • Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland

    genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.

Gebühren

Gebühr für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Stelle im Sinne der Altholzverordnung: 21 bis 2100 €

Verantwortliche Behörde

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Rechtsgrundlage

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